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ÜBER UNS

Satzung des Vereins Autonomous Forest

Die deutsche Fassung ist maßgeblich.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Autonomous Forest“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Realisierung und dauerhafte Umsetzung des Land-Art-Projekts „Autonomous Forest“ der Künstlergruppe terra0 (Paul Kolling und Paul Seidler).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Förderung von Kunst und Kultur
      1. Realisierung des Land-Art-Projekts „Autonomous Forest“ als permanentes und öffentlich zugängliches Konzeptkunstwerk an den Schnittstellen Gesellschaft, Technik, Wirtschaft und Natur.
      2. Durchführung und Dokumentation des Projekts durch öffentliche Führungen, Workshops, Erstellung von Dokumentationen, Einrichtung eines digitalen Archivs.
      3. Förderung des künstlerischen Diskurses durch Organisation von Symposien und Vortragsreihen zur Konzeptkunst und Land Art, Zusammenarbeit mit Kunstinstitutionen und Künstler:innen, digitale Publikationen, Teilnahme an Ausstellungen.
      4. Ermöglichung der Teilhabe der Allgemeinheit an der Durchführung des Kunstprojekts und an Entscheidungen in Bezug auf den Wald durch die Mitgliedschaft im Verein und durch Mitbestimmung mittels einer digitalen Plattform für die Gemeinschaft (DAO).
    2. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
      1. Erwerb und dauerhaftes Halten von Waldflächen durch den Verein.
      2. Überwachung des Waldökosystems.
      3. Überführung der Waldflächen in Sukzessionsflächen im Einklang mit dem Prozessschutz und im Interesse von Luftschutz, Klimaschutz und Artenvielfalt.
      4. Zurverfügungstellung des Waldes für die Allgemeinheit im Rahmen der Gesetze zur Erholung und Naturerfahrung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtbodenstiftung in Berlin zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für deren satzungsgemäße Zwecke.

3. Mitgliedschaft und technische Strukturen

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Der abgelehnte Bewerber kann sich schriftlich an die nächste einzuberufende Mitgliederversammlung als Berufungsorgan wenden. Diese entscheidet sodann endgültig.
  3. Mitgliedsarten
    1. Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder haben ein Rederecht, Stimmrecht, sowie ein aktives und passives Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
    2. Fördermitglieder
      Fördermitglieder haben ein Rederecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
    3. Ehrenmitglieder
      Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von den Beitragspflichten befreit.
    4. Beiratsmitglieder
      Beiratsmitglieder haben nur ein Rede- und Stimmrecht im Beirat des Vereins. Eine Beiratsmitgliedschaft bringt keine weiteren Rechte eines Vereinsmitglieds mit sich. Beiratsmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.
  4. Mitgliedschaftsnachweis
    Die Mitglieder erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft ein Blockchain-basiertes kryptografisches Zertifikat (Zertifikat), das zugleich den Zugang zu den digitalen Plattformen des Vereins regelt, sowie die Rechte der Mitgliedsart des jeweiligen Mitglieds ausweist.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes oder durch Ausschluss aus dem Verein, sowie durch Tod (bei juristischen Personen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse). Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird das Zertifikat, das den Zugang zu den Einrichtungen des Vereins und die Rechte des Mitglieds beinhaltet, gelöscht.
  2. Jedes Mitglied kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein austreten. Als Beiratsmitglied reicht die Löschung des Zertifikats durch das Mitglied. Alle anderen Mitglieder erklären ihren Austritt in Textform gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es seine Pflichten gemäß der Beitragsordnung verletzt oder sonst gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied nachweisbar in Textform zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss abschließend entscheidet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Eingang des Ausschließungsbeschlusses beim Mitglied durch das Mitglied eingelegt werden. Ist fristgerecht Berufung eingelegt, hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den Ausschluss aufzurufen. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zum Ende des Tages der beschließenden Mitgliederversammlung. Sollte das Mitglied nicht fristgerecht Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt haben, so gilt es als endgültig ausgeschlossen. Hierauf ist im Ausschlussschreiben an das Mitglied hinzuweisen.

5. Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Zusätzlich haben die Mitglieder ggf. einen Arbeitsdienst zu leisten und eine Umlage in maximaler Höhe eines Jahresbeitrages. Die Höhe und Fälligkeiten des Jahresbeitrags, des Umfangs des Arbeitsdienstes und der Umlage schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung vor und werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Ehren- und Beiratsmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
  3. Von den Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die beschlossenen Regelungen werden in der Beitragsordnung festgehalten.
  5. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.

6. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs ordentlichen Mitgliedern. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass für die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Vorstände müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis bestellen, über deren Anzahl und Aufgabenbereiche die Mitgliederversammlung bei der Bestellung entscheidet.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit dem Gesetz, den Satzungsvorgaben und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Neben den in dieser Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verlässlich und inhaltsgetreu umzusetzen. Darüber hinaus obliegen dem Vorstand insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.
    2. Einberufung von Mitgliederversammlungen und Initiierung von Abstimmungsvorgängen.
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse der Gründungsmitglieder im Rahmen des Aufsetzens des Projektes.
    4. Koordinierung von Arbeitskräften für im Projekt erforderliche Arbeiten.
    5. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
    6. Der Vorstand setzt die Beschlüsse des Beirats um, soweit die Umsetzung rechtlich möglich ist, die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet und der Beschluss dem Zweck des Vereins dient. Sollte der Vorstand Zweifel an der Zweckdienlichkeit des Beschlusses für den Verein haben, legt der Vorstand den Beschluss der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
  4. Die ersten bei Gründung des Vereins bestellten Vorstandsmitglieder haben eine Amtszeit von fünf Jahren. Danach werden Mitglieder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur erfolgreichen Neuwahl der betreffenden Vorstandsposition im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieses ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch selbige zu bestätigen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf kann ein Vorstandsamt des Vereins im Rahmen der wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
  6. Vorstandsmitgliedern werden zudem Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
  7. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit als Vorstand des Vereins von außenstehenden Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von solchen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich handelte.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die grundsätzlich virtuell per Videokonferenz oder per Telefonkonferenz, aber auch als Präsenzveranstaltung abgehalten werden können. Darüber hinaus kann der Vorstand Beschlüsse auch im Umlaufverfahren und in Textform fassen. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende in der Einladung zur Vorstandssitzung beziehungsweise in der Einladung zur Beschlussfassung. Die Einladung soll mit einer Frist von mindestens fünf Tagen erfolgen; in dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitgliedern anwesend sind bzw. am Beschlussverfahren teilnehmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen beziehungsweise zu speichern, aus der sich Art und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, der Weg der Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis ergeben.
  9. Der Vorstand ist generell ermächtigt, die Satzung aufgrund von Hinweisen des Registergerichts, des Finanzamts oder einer direkten Aufsichtsbehörde per Vorstandsbeschluss im Rahmen der erteilten Hinweise anzupassen. Der Vorstand hat im Anschluss die Mitglieder hierüber zu unterrichten.
  10. Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

8. Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied, fördernde Mitglied und Ehrenmitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Beiratsmitglieder zählen als Gäste.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand ferner dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder sonst Entscheidungen in Angelegenheiten des Vereins zu treffen sind, die ausschließlich der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesen sind. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von 10 % aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird; die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung, hybrid oder virtuell. Darüber hinaus können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Über die Form der Mitgliederversammlung bzw. der Art und Weise der Beschlussfassung entscheidet der Vorstand bei Einladung zur Mitgliederversammlung beziehungsweise zur Einladung zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Als Regelfall sollen Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung virtuell stattfinden.
  4. Nur wenn und soweit dies aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich ist, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung einzuberufen. Dabei hat der Vorstand den Mitgliedern soweit gesetzlich zulässig die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
  5. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen beziehungsweise Einladung zu Abstimmungen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt ausschließlich in Textform. Die Einladung erfolgt über die DAO-Plattform des Vereins in der Form eines Forumsposts sowie einer individuellen Text-Benachrichtigung (Private Nachricht im Forum oder E-Mail) an das Mitglied. Die Einladung soll die Beschlussvorschläge zu den jeweiligen Abstimmungsgegenständen enthalten und begründen. Im Falle der jährlichen (ordentlichen) Mitgliederversammlung sind der Einladung die Jahresabrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes beizufügen oder mit dieser zu verlinken. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Der Abstimmungsvorgang beginnt mit Einladung über die DAO-Plattform des Vereins und endet mit Ablauf der für die Beschlussfassung vorgesehenen Frist. Beschlussvorschläge der Mitglieder sind an den Vorstand zu richten.
  6. Im Fall der virtuellen Mitgliederversammlung beziehungsweise der Beschlussfassung auf der DAO-Plattform müssen die Beschlussvorschläge mindestens fünf Tage vor Beendigung des Abstimmungsvorgangs auf der DAO-Plattform eingestellt werden; bei Eilbedürftigkeit kann die Frist auf drei Tage verringert werden. Im Falle der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist 14 Tage. Bei Einberufung von Mitgliederversammlungen beziehungsweise bei Einladung zu Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist jeweils der Zeitpunkt, in welchem der Abstimmungsvorgang endet, anzugeben.
  7. Die Beschlussfassung im Rahmen der virtuellen Mitgliederversammlung geschieht wie folgt:
    1. Stimmabgaben sind möglich über die DAO-Plattform ab Einstellung der Beschlussgegenstände bis zum Ende des Abstimmungsvorganges (Abstimmungszeitraum) oder während der Mitgliederversammlung per Wort- bzw. Handmeldung im Videochat. Bei Abstimmungen im Videochat wird das Abstimmungsverhalten protokolliert. Bis zum Abschluss des Abstimmungsvorganges können die Mitglieder sehen, ob und wie bereits von anderen Mitgliedern abgestimmt wurde. Die Stimmabgabe durch das Mitglied ist mit Stimmabgabe nicht mehr veränderlich und endgültig.
    2. Während des Abstimmungszeitraumes haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich mittels der Chat-Funktion der DAO-Plattform über die Beschlussvorschläge auszutauschen.
    3. Die Wallet-Adressen mit dem Zertifikat der Teilnehmer, die Diskussionsbeiträge, die Stimmabgaben und das Beschlussergebnis werden unveränderlich auf der Blockchain gespeichert. Bei Abstimmungen im Videochat werden die entsprechenden Daten im regulären Protokoll festgehalten. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist allen Mitgliedern das endgültige Beschlussergebnis auf der DAO-Plattform automatisch zugänglich bzw. bei Videochat-Versammlungen über das Protokoll verfügbar und von diesen speicherbar und druckbar. Der Vorstand wird eine Sicherung der Beschlüsse (Protokoll) vornehmen und in vertretungsberechtigter Anzahl rechtssicher signieren.
  8. Im Falle einer Mitgliederversammlung in Präsenzform muss der Vorstand mit der Einladung den Ort sowie Tag und Uhrzeit der Versammlung angeben. Eine Mitgliederversammlung in Präsenzform hat am Sitz des Vereins stattzufinden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen, wobei für die Berechnung der Frist der Tag der Einstellung der Einladung auf der DAO-Plattform maßgeblich ist (dieser Tag wird nicht mit eingerechnet). Bei der Einstellung der Einladung hat der Vorstand auf die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Präsenzveranstaltung hinzuweisen und die Abstimmung über die DAO-Plattform zu ermöglichen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung in Präsenzform erstellt der Vorstand eine in vertretungsberechtigter Anzahl signierte Niederschrift, die den Mitgliedern über die DAO-Plattform mitzuteilen ist. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung in Präsenzform haben sich die persönlich erschienenen Mitglieder gegenüber dem Vorstand durch ihren Zugang zum Wallet, in dem das Zertifikat gespeichert ist, und dem Nachweis des dort gespeicherten Zertifikats auszuweisen oder durch die Vorlage eines amtlichen gültigen Ausweises.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zwingend dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die folgenden Maßnahmen und Entscheidungen, mit Ausnahme von Maßnahmen zum Aufsetzen des Projektes:
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung.
    2. Änderung der Vereinssatzung.
    3. Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands.
    4. Entlastung des Vorstands.
    5. Jede Entscheidung betreffend der vom Verein erworbenen Waldgrundstücke und insbesondere jede Maßnahme seiner Nutzung, Pflege und Erhaltung.
    6. Zustimmung zum Verkauf oder zur Belastung von Waldgrundstücken durch den Vorstand.
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    8. Sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
    9. Berufungsverfahren bei Nichtaufnahme von Mitgliedern sowie beim Ausschluss von Mitgliedern.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen, die mindestens 50 % der Stimmen sämtlicher ordentlichen Mitglieder entsprechen, beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Zustimmung zum Verkauf oder zur Belastung von Waldgrundstücken bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.

9. Beirat

  1. Der Beirat organisiert sich virtuell auf der DAO-Plattform als fortlaufende Beiratsversammlung. Die Beschlüsse des Beirats sind Grundlage für die Entscheidungen des Vorstands. Die Struktur und das Abstimmungsverfahren der Beiratsversammlung sind in der Beiratsordnung genauer festgelegt. Die Beiratsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Die aktuell gültige Fassung ist auf der DAO-Plattform einsehbar.
  2. Die Beschlussfassung im Rahmen der virtuellen Beiratsversammlung geschieht wie folgt:
    1. Stimmabgaben sind möglich über die DAO-Plattform ab Einstellung der Beschlussgegenstände bis zum Ende des Abstimmungsvorganges (Abstimmungszeitraum). Bis zum Abschluss des Abstimmungsvorganges können die Mitglieder sehen, ob und wie bereits von anderen Mitgliedern abgestimmt wurde. Die Stimmabgabe durch das Mitglied ist mit Stimmabgabe nicht mehr veränderlich und endgültig.
    2. Während des Abstimmungszeitraumes haben die Mitglieder die Möglichkeit, sich mittels der Chat-Funktion der DAO-Plattform über die Beschlussvorschläge auszutauschen.
    3. Die Wallet-Adressen mit dem Zertifikat der Teilnehmer, die Diskussionsbeiträge, die Stimmabgaben und das Beschlussergebnis werden unveränderlich auf der Blockchain gespeichert. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist allen Mitgliedern das endgültige Beschlussergebnis auf der DAO-Plattform automatisch zugänglich und von diesen speicherbar und druckbar.

10. Auflösung des Vereins

  1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.